Unsere Vereinssatzung
Satzung des Dachverband Kultur Darmstadt e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Dachverband Kultur Darmstadt – im Folgenden „Dachverband“ oder „Verein“ genannt.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zwecke des Vereins sind die Förderung
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- von Kunst und Kultur
- des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Zwecke
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Schulungs- und Weiterbildungsangebote (Aus- und Weiterbildung) insbesondere mittels Seminare und Coaching durch sachkundige Experten für Vereine der Kultur und deren Mitglieder (mit Schulungsbedarf z.B. zum Thema Denkmalschutz und Denkmalpflege, Kunst und Kultur, Konzepte für Kunstausstellungen, Möglichkeiten der erfolgreichen Darstellung der Vereine in den sozialen Medien, Vernetzung und Zusammenarbeit mit Angeboten)
- Bildung einer Online Plattform
- Organisation von regelmäßigen Treffen der Vereine zum kollegialen Austausch
- Durchführen von Aktionen, wie beispielsweise Informationsstände zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins für den Sinngehalt und der Notwendigkeit bürgerlichen Engagements zu bestimmten Themen und uns, als Dachverband dabei zu unterstützen, sich ehrenamtlich zu betätigen.
- Durchführen von Aktionen im öffentlichen Raum zur Erlangung von Aufmerksamkeit für bestimmte Projekte (Museumskarte) bzw. Forderungen (wie u.a. bessere Verkehrsanbindung, Räumlichkeiten für Kunst und Kultur, Verbesserung bzw. Modernisierung alter Strukturen in Kultureinrichtungen)
- Unterstützung des bürgerlichen Engagements
- Durchführen von Projekten im Dachverband zur vermehrten Teilhabe Darmstädter Bürger an kulturellen Veranstaltungen durch Bereitstellung von Informationen über Termine und Möglichkeiten der ermäßigten/unentgeltlichen Teilhabe für sozialschwache Personen der Gesellschaft
- Interessenvertretung (u.a. durch direkte Ansprache von Vertreterinnen und Vertretern des Magistrats und der politischen Parteien, schriftliche Eingaben bei den fachlich zuständigen Bereichen der Stadt und den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung, Einreichen von Presseerklärungen zu bestimmten Themen und Entwicklungen)
Der Verein kann weitere gemeinnützige Tätigkeiten durchführen, die den vorgenannten Zwecken dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Ersatz notwendiger Auslagen vorgesehen werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft bzw. mangels einer solchen Bestimmung im Auflösungsbeschluss an die Stadt Darmstadt. Der Empfänger hat das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur in Darmstadt zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Dachverbandes können nur steuerbegünstigte Körperschaften, die sich für Kunst und Kultur einsetzen, sein.
2. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufnahme abzulehnen, wenn das Vereinsinteresse der Aufnahme entgegensteht oder die Körperschaft nicht steuerbegünstigt ist.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss des Mitgliedes oder Entfall der Steuerbegünstigung des Mitgliedes.
a) Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen.
b) Mitglieder, die den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandeln oder länger als zwölf (12) Monate trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Betroffene muss Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines (1) Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden.
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreien. Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Beitragszahlung in einer Beitragsordnung festzulegen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (s. § 6)
b) der Vorstand (s. § 7)
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der geschäftsführende Vorstand jederzeit einberufen. Darüber hinaus sind sie einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel (1/10) aller Mitglieder schriftlich beantragt. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Gäste einladen.
2. Mitgliederversammlungen werden von dem geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung kann wahlweise in Präsenz oder in Form eines Videochats durchgeführt werden. Die Art der Durchführung wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
4. Die Mitgliederversammlungen werden von dem ersten Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit von dem zweiten Vorsitzenden des Vorstands geleitet.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Körperschaften, Gesellschaften oder sonstige Personenvereinigungen, die zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt sind, müssen jeweils durch einen vertretungsberechtigten Repräsentanten vertreten werden. Dieser Repräsentant hat auf Verlangen des Versammlungsleiters seine Vertretungsbefugnis für das von ihm vertretene Mitglied nachzuweisen.
6. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands sowie der Jahresrechnung,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge,
d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst mit Ausnahme der Fälle, in denen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beschlossen werden soll. In diesen Fällen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen Mitglieder erforderlich (s. auch § 8).
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse schriftlich zu erstellen und vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterschreiben.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt werden: Der bzw. dem ersten Vorsitzenden, der bzw. dem zweiten Vorsitzenden, einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister, einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer.
2. Der bzw. die erste Vorsitzende, der bzw. die zweite Vorsitzende, ein Schatzmeister bzw. eine Schatzmeisterin, ein Schriftführer bzw. eine Schriftführerin bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führen die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3. Den erweiterten Vorstand bilden die insgesamt bis zu 7 Beisitzer und Beisitzerinnen, die sich durch ihr Vereinsinteresse auszeichnen und durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Jeder Beisitzer bzw. Beisitzerin erhält ein Stimmrecht, sind jedoch nicht vertretungsberechtigt.
4. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Rest des Vorstands das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl zu ergänzen.
§ 8 Kassenwesen
Der Vorstand legt in der Jahresmitgliederversammlung den Kassenabschluss für das vergangene Geschäftsjahr vor. Die Mitglieder wählen für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen, die den Kassenabschluss für das vergangene Geschäftsjahr prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten.
§ 9 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine zweidrittel (2/3) Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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